![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2011 | |
|
(1) Beamte, Richter
und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar
2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an
mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.
(2) § 6 Absatz 1 und §
72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1.
Januar 2011 geltenden Verhältnisse.
(3) Die Zahlung bleibt
bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.
(4) Die Zahlung wird
jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die
dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.
(5) Für Anwärter (§ 59
Absatz 1) gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sie eine
einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.
| |