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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit | |
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(1) Wer sich für einen
Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit
einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren
verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden
angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend
mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach §
41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird.
Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr 2011. Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt wird.
(2) Soldaten auf Zeit,
deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die
sich im Jahr 2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer
Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie
in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den
die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.
(3) Der Anspruch auf
eine Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 entsteht mit der
Festsetzung der Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den
Dienstbezügen gezahlt.
(4) Die Prämie nach
Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn
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