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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 86 Anwendungsbereich in den Ländern | |
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Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
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