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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung | |
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(1) Haben Beamte,
Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der
sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge
der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes
anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält ein Beamter
oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des
Bundesbeamtengesetzes
anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet.
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.
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