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Beihilfeverordnung

 

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Einige Länder haben eigenständige Beihilferegelungen, die sich weitgehend an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) orientieren.

In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt worden oder die Wahlleistungen werden nur noch gewährt, wenn der Beamte einen freiwilligen Beihilfebeitrag in Höhe von 13 Euro leistet (siehe Beispiel von Baden-Württemberg unten) .

Auf der Seite Beihilfebeitrag ist beschrieben, wie dieser Beitrag im Gehaltsrechner darzustellen ist.

 

Links zu den Beihilfeverordnungen der Länder:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg

B U N D

Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüingen

 

 

hier: Freiwilliger Beihilfebeitrag für Wahlleistungen

Der Landtag von Baden-Württemberg hat mit Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 vom 17.02.2004 (GBl. S. 66) zwei wesentliche Änderungen der Beihilfeverordnung (BVO) beschlossen.

1. Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)

Nach dem neu eingefühten ? §6a BVO besteht ab 01.04.2004 nur dann noch ein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierfür einen monatlichen Beitrag von 13 Euro leistet. In diesem Beitrag sind die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) eingeschlossen. Teilzeitbeschäftigte Beamte müssen, da ein voller Beihilfeanspruch besteht, ebenfalls 13 Euro entrichten. Während einer Beurlaubung ohne Bezüge besteht keine Beihilfeberechtigung, daher wird in diesem Zeitraum auch kein Beitrag einbehalten. Im Erziehungsurlaub (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) der nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigten Personen, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs nach dem Abgeordnetengesetz und bei einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen besteht Beitragsfreiheit.

Der Abzug von 12 Euro pro Krankenhaustag bei stationärer Behandlung von Alleinstehenden entfällt.

1.1 Besonderheiten bei Personen mit tariflichem Beihilfeanspruch

Die Regelung gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer, die schon bisher eine Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen erhalten konnten. Das sind die

1. nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V haben,

2. privat krankenversicherten Arbeitnehmer sowie

3. freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer mit Beitragszuschuss, die beihilferechtlich nicht den Pflichtversicherten gleichgestellt sind.

NICHT zu diesem Personenkreis zählen die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer und die ihnen beihilferechtlich gleichgestellten freiwillig krankenversicherten Berechtigten mit Beitragszuschuss.

Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wird der Beitrag von 13 Euro entsprechend des Beschäftigungsumfangs anteilig erhoben. Endet die Beihilfeberechtigung im Laufe eines Monats (z.B. bei einer Beurlaubung ohne Bezüge oder Elternzeit), wird der Beitrag ebenfalls anteilig erhoben. Während der Elternzeit besteht kein Beihilfeanspruch; in diesem Zeitraum fällt kein Beitrag an.

1.2 Verfahren

Alle Beihilfeberechtigten, die bisher Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen haben, müssen gegenüber dem Dienstherrn/Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklären, ob sie weiterhin Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen.

Die Ausschlussfrist beginnt

1. für die am 01.04.2004 vorhandenen Beihilfeberechtigten am 01.04.2004 und endet am 31.08.2004 (Eingang bei der Bezügestelle); hierzu gehören auch Beamte im Erziehungsurlaub mit Anspruch auf Krankenfürsorge nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

2. für die am 01.04.2004 ohne Bezüge beurlaubten Beihilfeberechtigten (ausser bei Erziehungsurlaub, Wahlvorbereitungsurlaub oder Urlaub von längstens 31 Kalendertagen) mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung,

3. im übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach der Beihilfeverordnung infolge

a) der Begründung (Neueinstellung) oder Umwandlung (Ernennung von Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe, nicht jedoch eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses oder Begründung eines tariflichen Beschäftigungsverhältnisses, soweit neu eingestellte Arbeitnehmer noch einen Beihilfeanspruch besitzen,

b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen; jedoch nur, wenn der Verstorbene (Versorgungsurheber) Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatte, oder

c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zu einem Dienstherrn/Arbeitgeber im Geltungsbereich der Beihilfeverordnung.

Versäumt ein Beihilfeberechtigter diese Ausschlussfrist oder erklärt er innerhalb der Ausschlussfrist, dass er Beihilfe zu Wahlleistungen nicht mehr möchte, kann ihm und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) ab 01.04.2004 auf Dauer keine Beihilfe zu Wahlleistungen gewährt werden.

Die Erklärung, Beihilfe zu Wahlleistungen weiterhin beanspruchen zu wollen, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der Bezügestelle zu erklären. Allerdings besteht danach - ausser bei den unter Nr. 3 a) genannten Anlässen - keine Möglichkeit mehr, den Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen wiederzuerlangen. Bei Eintritt in den Ruhestand besteht keine neue Wahlmöglichkeit.

Der KVBW als Beihilfestelle verlangt von den Beschäftigten aus verwaltungsökonomischen Gründen nur im Falle eines Leistungsantrags eine entsprechende Erklärung. Soweit Wahlleistungen geltend gemacht werden, bitten wir im Beihilfeantrag anzugeben, ob hierfür der monatliche Beitrag von 13 Euro geleistet wird.

 

 

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