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	Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) | 
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	EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | |
| § 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
				
				1Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 
				Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen 
				Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht 
				vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom 
				Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten 
				Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden 
				Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 
				Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 
				820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag). 2Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte. §§ 71 und 72
					(weggefallen)  | |