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				(1) (weggefallen)
 
				(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus 
				nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen 
				worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
				 
					1. 
					
						wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen 
						Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu 
						unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden 
						Beträge nach 
						§ 13 Abs. 3  und § 24a, oder die positive 
						Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem 
						Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 
						Euro beträgt;2. 
					
						wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren 
						Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, 
						soweit nach 
						§ 38 Abs. 3a Satz 7  Arbeitslohn von mehreren 
						Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet 
						worden ist;3. 
					
						wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem 
						Personenkreis des 
						§ 10c Abs. 3  gehört, die Lohnsteuer im 
						Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des 
						Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV 
						unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach 
						§ 10c 
						Abs. 2  zu erheben war;3a. 
					
						wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur 
						Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn 
						bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum 
						oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI 
						besteuert worden ist;4. 
					
						wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein 
						Freibetrag im Sinne des 
						§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 
						6  eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen 
						Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des 
						§ 1 Abs. 2  
						gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung 
						nach 
						§ 39c erfolgt sind;4a. 
					
						wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen 
						des 
						§ 26 Abs. 1 Satz 1  nicht vorliegen,
						 
							a) 
							
								(weggefallen)b) 
							
								(weggefallen)c) 
							
								(weggefallen)d) 
							
								im Fall des 
								§ 33a Abs. 2 Satz 6  das Elternpaar 
								gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in 
								einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte 
								beantragt odere) 
							
								im Fall des 
								§ 33b Abs. 5 Satz 3  das Elternpaar 
								gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für 
								behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für 
								Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als 
								je zur Hälfte beantragt.
						2Die Veranlagungspflicht besteht 
						für jeden Elternteil, der Einkünfte aus 
						nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;5. 
					
						wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für 
						einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 
						2 und 4 nach 
						§ 39b Abs. 3 Satz 9  oder für einen 
						sonstigen Bezug nach 
						§ 39c Abs. 5  ermittelt wurde;5a. 
					
					6. 
					
						wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum 
						durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist 
						und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im 
						Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;7. 
					
						wenn
						 
							a) 
							
								für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im 
								Sinne des 
								§ 1 Abs. 1  auf der Lohnsteuerkarte ein 
								Ehegatte im Sinne des 
								§ 1a Abs. 1 Nr. 2  
								berücksichtigt worden ist oderb) 
							
								für einen Steuerpflichtigen, der zum 
								Personenkreis des 
								§ 1 Abs. 3  oder des § 1a 
								gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine 
								Bescheinigung nach 
								§ 39c Abs. 4  erteilt hat; 
								dieses Finanzamt ist dann auch für die 
								Veranlagung zuständig;8. 
					
						wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur 
						Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der 
						Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung 
						zu stellen.
				(2a) (weggefallen)
 
				(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 ist ein 
				Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von 
				denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden 
				ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt 
				nicht mehr als 410 Euro betragen. 2
 Der 
				Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den 
				Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des 
				nach 
				§ 24a Satz 5  maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden 
				Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im 
				Sinne des 
				§ 19 Abs. 2  übersteigt, und um den nach
				§ 13 Abs. 3  zu 
				berücksichtigenden Betrag.
 
				(4) 1 Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung 
				zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die 
				Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger 
				Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den 
				Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig 
				erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 
				42b
 bleibt unberührt.
 
				(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 
				1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen 
				der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, 
				den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so 
				gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser 
				Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. |