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Einkommensteuergesetz (EStG)

IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 50b Prüfungsrecht
1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen.
2
Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

Fußnote

§ 50b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 58c
A
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