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2.2 |
Bruttogehalt |
2.2.1 |
Allgemeines |
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Ortszuschlag |
Ortszuschlag war im Geltungsbereich des BAT die Bezeichnung für die familienbezogenen Gehaltsbestandteile, bestehend aus Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschlägen. In den nachfolgenden Tarifverträgen TVöD für Bund und Gemeinden sowie TV-L für die Länder gibt es keine familienbezogenen Gehaltsbestandteile mehr. Die bisherigen Ortszuschläge werden jedoch in Form von Besitzständen mit Auslaufregelungen weitergezahlt (kinderbezogene Entgeltbestandteile). Bei Beamten wurde der Ortszuschlag der Stufe 1 mit Wirkung ab 1.7.1997 abgeschafft und in alle Grundgehälter eingebaut. Verheiratete Beamte und Beamte mit Kindern erhalten ab 1.7.1997 anstelle des bisherigen Ortszuschlag nur noch den bisherigen Verheiratetenzuschlag und die bisherigen Kinderzuschläge als Familienzuschlag. Näheres finden Sie in § 39 BBesG.
BAT-Angestellte Ist der Bedienstete verheiratet und teilzeitbeschäftigt, wird durch Anklicken des Lupe-Icons in Zeile 10 "Ehegatte im öffentlichen Dienst" aufgezeigt, wie sich der Ortszuschlag berechnet. Links:
§ 11 TVÜ-Bund:
Kinderbezogene Entgeltbestandteile § 11 TVÜ-Länder: Kinderbezogene Entgeltbestandteile
BAT:
Ortszuschlag |
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