1.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
2.
§ 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
"(3) 1Soweit
es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen,
werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung
des Tabellenentgelts
und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung
aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen,
ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten
zu gewähren.
3Die
regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und
31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.
4Die Arbeitszeit
an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag
bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen;
der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats erfolgen.
5Kann ein Freizeitausgleich
nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100
v.H. des Stundenentgelts;
Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil
des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
nach der Entgelttabelle.
6Ist ein
Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß §
10 Absatz 3 zulässig.
7In den
Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz
2 Buchstabe d) zu.
8Für Beschäftigte,
die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden,
der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
vorsieht,
vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel
der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag
fällt,
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit
eingeteilt sind
und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit
erbringen müssen.
9In den Fällen
des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
3.
§ 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) 1Die
Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher
Notwendigkeiten verpflichtet,
Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie
- bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung
oder mit ihrer Zustimmung -
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten.
2Beschäftigte,
die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
3Hiervon soll ein
freier Tag auf einen Sonntag fallen."
4.
§ 6 Absatz 10 gilt nicht.
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