1.
§ 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht,
bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach
Ablauf eines Monats
erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit
umfassen."
2.
§ 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:
"(3) 1Beschäftigte
sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufzuhalten,
um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2Der Arbeitgeber
darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft
leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet
sind.
4Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten
werden
(§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr.
4 Arbeitszeitgesetz)".
3.
§ 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:
"(9) Abweichend
von den §§ 3, 5 und 6 Absatz
2 Arbeitszeitgesetz
kann im Rahmen des §
7 Arbeitszeitgesetz die
tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
über acht Stunden hinaus verlängert werden,
wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen
von Bereitschaftsdienst geleistet wird,
und zwar wie folgt:
bei
Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt
maximal 16 Stunden täglich;
die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum
nicht,
bei
Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt
maximal 13 Stunden täglich;
die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum
nicht.
(10) 1Auf
Grund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des §
7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz
die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
von den §§
3 und 6
Absatz 2 Arbeitszeitgesetz
über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden ausschließlich der
Pausen verlängert werden,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
fällt.
2Die Verlängerung setzt voraus:
eine
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
eine Belastungsanalyse
gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
gegebenenfalls
daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
3Für einen Betrieb/eine
Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung
findet,
kann eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag
getroffen werden,
wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt
und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(11) 1Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des §
7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus
auch ohne Ausgleich erfolgen.
2Dabei ist eine
wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen
A und B und
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen
C und D zulässig.
3Für die
Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit gilt §
6 Absatz 2 Satz 1.
Protokollerklärung
zu § 7 Absatz 11:
1Die
Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das In-Kraft-Treten des
Tarifvertrages kann nicht der Anlass sein, die bestehenden betrieblichen
und für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zur Arbeitszeit
zu kündigen und zu verändern.
2Ziel
ist es, die Belastungen durch eine entsprechende Arbeitszeitgestaltung
zu verringern.
3Für
jede Änderung der betrieblichen Regelungen, die zu einer längeren
Arbeitszeit führen, ist zwingende Voraussetzung: Im Rahmen des
§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
- muss eine Prüfung alternativer
Arbeitszeitmodelle erfolgen,
- muss eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen
und
- müssen gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes umgesetzt
werden
und für diese Maßnahme
müssen dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen.
4Mit
dem Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche Regelung
getroffen werden.
(12) 1In
den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§
11) vereinbart wurde,
verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit
in Absatz 11
- beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 11 nicht zur Anwendung
kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden -
in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten
zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert
worden ist.
2Mit Zustimmung
der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen
oder betrieblichen Belangen
kann hiervon abgewichen werden."
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