1.
§ 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte
erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2Die Zeitzuschläge
betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 1,28 €,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember
und
am
31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen
von 13 bis 21 Uhr 0,64
€;
in den
Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf
den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3
der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt.
3Beim Zusammentreffen
von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch
der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet
ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen
Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen
Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der
Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und
bezeichnet werden.
2Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich
des Zeitzuschlags
und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v.H. gezahlt."
2.
§ 8 Absatz 3 gilt nicht.
3.
§ 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Zur
Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit
gewertet und bezahlt:
a) 1Ausschlaggebend
sind die Arbeitsleistungen,
die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallen:
Bereitschafts- Arbeitsleitung
innerhalb des Bewertung
dienststufe Bereitschaftsdienstes als
Arbeitszeit
A 0
bis zu 10 v.H. 15
v.H.
B mehr
als 10 v.H. bis 25 v.H. 25
v.H.
C mehr
als 25 v.H, bis 40 v.H. 40
v.H.
D mehr
als 40 v.H. bis 49 v.H. 55
v.H.
2Ein
der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt, wenn die/der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes
in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich
mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend
der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat,
die vom Beschäftigten abgeleistet
werden,
wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit
gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung als Arbeitszeit
im Kalendermonat
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.
1Für
die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen
erhöht sich die Bewertung nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte.
2Im
Übrigen werden Zeitzuschläge (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
1Die
Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt
durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
2Die
Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum
Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
1Das
Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den
Buchstaben a bis c
bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis
ihrer Eingruppierung am 31. Oktober 2006 nach der Anlage
E.
2Für
Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 eingestellt werden
und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger
bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungsgruppe maßgebend, die
sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher-
oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts
ergeben hätte.
1Das
Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto
(§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen
(Absatz 1 Satz 4),
im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1
in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden.
2Weitere Faktorisierungsregelungen
können
in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung
getroffen werden.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann
der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies
zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich
ist."
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