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PKW-Fahrer-TV-L

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder

 

 

§ 8 Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006 / 1. N

(1) für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

 

(2) 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des 1 gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat.

2Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

 

(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a bis 3 c zu diesem Tarifvertrag.

 

(4) Abweichend von 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit bei Pauschalgruppe I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196 Stunden und im Tarifgebiet Ost ab 174 bis 199 Stunden.

 

(5) für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV L beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A.

 

Protokollerklärung zu 8:

Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.

 

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