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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge | |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt I |
Übergangsregelung zur Versicherungspflicht |
§ 29 |
Von der Pflichtversicherung Befreite |
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(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit. (2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-versorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach einem der in § 39 Abs. 3 aufgeführten Tarifverträge gestellt haben, sind - entsprechend den bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen - weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
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