Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 39

In-Kraft-Treten

 

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
2Abweichend von Satz 1 tritt
§ 2 Abs. 2 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.

(2) 1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.
2Unhabhängig von Satz 1 kann
§ 11 Abs. 1 gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
3Die Kündigung nach Satz 1 oder 2 kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2007 erfolgen.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt - unbeschadet des § 36 – der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 außer Kraft.

(4) Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung (mit Ausnahme des Ausschlusses der Entgeltumwandlung nach 1.3).
Redaktioneller Hinweis:
§ 7 des TV-EUmw-VKA vom 18.2.2003 lautet:
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 werden in § 39 Abs. 4 ATV-K die Worte
„(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)"
durch die Worte
„(mit Ausnahme des Ausschlusses der Entgeltumwandlung nach 1.3)"
ersetzt.

 


Datenschutz