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Anlage 1 zu
§ 1 ATV
1Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen
nach dem
Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L
Pflege),
6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht
vollbeschäftigten
amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure
in öffentlichen Schlachthöfen
und in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht
vollbeschäftigten
amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen
und in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes,
der
der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
soweit die
Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft
in
NordrheinWestfalen (TV-WW/NW).
Protokollnotiz zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags
aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1
aufgeführten
Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen
Geltungsbereich.
2Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten
a) des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des
kommunalen
Arbeitgeberverbandes Bremen e.V.,
die unter den Geltungsbereich des
Bremischen Ruhelohngesetzes
vom 22. Dezember 1998 fallen,
b) der Freien und Hansestadt Hamburg,
c) der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. |