Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Anlagen

 

Nr. 1

Geltungsbereich

 

 

Anlage 1 zu § 1 ATV

1Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der

1.  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
2.  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
3.  Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
4.  Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen
     nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
5.  Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
6.  Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht
     vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure
     in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
7.  Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten
     amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen
     und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
8.  Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
9.  Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes,
     der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
     soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft
      in NordrheinWestfalen (TV-WW/NW).

Protokollnotiz zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten
Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich.

2Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten

a) des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des
    kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V.,
    die unter den Geltungsbereich des Bremischen Ruhelohngesetzes
    vom 22. Dezember 1998 fallen,
b) der Freien und Hansestadt Hamburg,
c) der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

Datenschutz