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Inhaltsverzeichnis

 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung/ Grundsätze

 

Den Bestimmungen der Anlage 1 zu den AVR wird die folgende Vorbemerkung vorangestellt:

  1. Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat nach § 10 ihrer Ordnung eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zugewiesen sind. Diese sind ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs. Hierbei sind sie an die von der Bundeskommission beschlossenen Mittelwerte und die festgelegten Bandbreiten gebunden.

  2. Die Bundeskommission nimmt diese Beschlusskompetenz wahr und legt eine neue Vergütungsstruktur fest. Die neue Regelvergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung nach den Anlagen 3 und 3a zu den AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007, dem Ortszuschlag der Stufe 1 nach Anlage 4 zu den AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 sowie der Allgemeinen Zulage nach Anlage 10 zu den AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007.

    Die Mittelwerte der neuen Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen 3 und 3a zu den AVR werden für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlagen 2, 2b und 2d AVR sowie für die Vergütungsgruppen Kr 3 bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um 50,- Euro und anschließend um 1,6 v.H. erhöht; abweichend davon gelten diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg- Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ab 1. April 2008.

    Eine weitere Erhöhung dieser Mittelwerte um 4,3 v.H. gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009. Die Festlegung dieser Mittelwerte endet am 31. Dezember 2009.

    Die Mittelwerte der neuen Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen 3 und 3a zu den AVR werden für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 AVR sowie Kr 1 bis Kr. 2 der Anlagen 2a und 2c AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um 1,6 v.H.
     erhöht; abweichend davon gelten diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ab 1. April 2008.

    Eine weitere Erhöhung dieser Mittelwerte um 4,3 v.H. gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009. Die Festlegung dieser Mittelwerte endet am 31. Dezember 2009.

  3. Die Bundeskommission nimmt weiterhin ihre Beschlusskompetenz wahr, indem sie Mittelwerte und Bandbreiten für die Höhe von Vergütungsbestandteilen und für den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR festlegt. Soweit und solange die Bundeskommission für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009 keine neuen Mittelwerte für die Höhe der Vergütungsbestandteile und für den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR festgelegt hat, besteht ab dem 1. Januar 2010 keine Möglichkeit für die Regionalkommissionen, neue Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und zum Umfang der Arbeitszeit zu beschließen. Es gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Werte der Regionalkommissionen unverändert fort. Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung sind weiterhin zulässig.

  4. Bei den Vergütungsbestandteilen und beim Umfang des Erholungsurlaubes, für die die Bundeskommission keine mittleren Werte und keine Bandbreiten festgelegt hat, gelten die Werte der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 unverändert fort.

  5. Soweit eine Regionalkommission durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreiten Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit festlegt, werden die von der Bundeskommission veränderten Vergütungsstrukturen im Allgemeinen Teil und in den Anlagen 1, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6a, 7 und 10 zu den AVR übernommen und zum Tag der Umstellung die betroffenen Bestimmungen mit Stand 31. Dezember 2007 durch die neuen Vergütungsregelungen, Tabellen und Werte für diese Region ersetzt.
    Soweit etwa für Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ein abweichender Stichtag für die Umstellung festgelegt wird, gelten die Werte der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 bis zu diesem Zeitpunkt unverändert fort.

  6. Soweit Mitarbeiter von den Regelungen zu den Vergütungsstrukturen der AVR mit Stand 31. Dezember 2007 in die neuen Regelungen zu den Vergütungsstrukturen der AVR zum Tag der Umstellung überführt werden, gelten die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen der neuen Anlagen 1a, 1b und 7a zu den AVR.

  7. Die Bestimmungen der AVR zu Vergütungsstrukturen, Vergütungshöhe und der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit Stand 31. Dezember 2007 gelten im Bereich einer Regionalkommission solange fort, bis diese entsprechend § 10 der AK-Ordnung zu den in den Abschnitten B bis H vorgegebenen Werten im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten Beschlüsse gefasst hat.“

 

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