III. Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR
	 
	Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR wird 
	wie folgt neu gefasst:
	 
	
	„III Regelvergütung
	 
	A Mitarbeiter, die unter die Anlagen 
	2, 2b und 2d zu den AVR fallen
	 
	(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter 
	erhält die Anfangsregelvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß 
	Anlage 3 zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren 
	Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.
	 
	Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter 
	bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe)
	die Regelvergütung der nächst höheren Stufe 
	seiner Vergütungsgruppe.
	 
	(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, 
	erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam 
	wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz 
	mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. 
	Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe höher ist 
	als seine bisherige Regelvergütung, höchstens jedoch die Endregelvergütung 
	(letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die 
	Vergütungsgruppe 2 jedoch die Regelvergütung der nächst niedrigeren Stufe, 
	mindestens aber die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).
	
	Wird der Mitarbeiter nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber 
	liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Regelvergütung für jede 
	dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen. Fällt der 
	Zeitpunkt einer Steigerung der Regelvergütung nach Abs. (a) Satz 2 mit dem 
	einer Höhergruppierung des Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die 
	Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die 
	Höhergruppierung durchzuführen.
	Nach der Höhergruppierung erhält der 
	Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung 
	(letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner 
	Vergütungsgruppe.
	 
	(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem 
	Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im 
	sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält 
	er 
	 
	a) bei Einstellung in derselben 
	Vergütungsgruppe,
	 
	aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach 
	diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die 
	Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses 
	am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
	 
	bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in 
	Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden 
	Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am 
	Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine 
	Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im 
	Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen 
	Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung 
	bemessen worden wäre,
	 
	cc) wenn seine bisherige Regelvergütung nach 
	Anhang C der AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die 
	Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Regelvergütung 
	entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am 
	Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch 
	die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).
	 
	b) bei Einstellung in einer höheren 
	Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in 
	der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er 
	gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
	 
	c) bei Einstellung in einer niedrigeren 
	Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in 
	der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und 
	gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. 
	 
	Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der 
	Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines 
	Gestellungsvertrages eingestellt wird. 
	 
	Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter 
	nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) 
	die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
	 
	Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate 
	ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem 
	anderen Grunde geruht hat, erhält
	 
	aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in 
	derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit 
	Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des 
	Dienstverhältnisses maßgebend war, 
	I
	1
	
	bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in 
	einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm 
	zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine 
	Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert 
	worden wäre,
	 
	cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in 
	einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm 
	zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine 
	Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert 
	worden wäre.
	
	Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu 
	drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des 
	Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der 
	Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. 
	Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
	 
	(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, 
	erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren 
	Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung 
	(1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Herabgruppierungsgruppe 
	niedriger ist als seine bisherige Regelvergütung, bei einer Herabgruppierung 
	in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Regelvergütung der nächst höheren 
	Stufe, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe). Wird der 
	Mitarbeiter nicht in die nächst niedrigere, sondern in eine darunter 
	liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Regelvergütung für jede 
	dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 
	 
	Nach der Herabgruppierung erhält der 
	Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung 
	(letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner 
	Vergütungsgruppe.
	 
	Anmerkung 1:
	Der Tätigkeit im Bereich der katholischen 
	Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit in der 
	evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, 
	die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
	 
	Anmerkung 2:
	Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, 
	wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit 
	Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das 
	Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der 
	Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden 
	Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines 
	Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des 
	unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen 
	dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen 
	Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
	 
	Anmerkung 3:
	Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind 
	anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung
	des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, 
	die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet
	werden.
	 
	 
	B Mitarbeiter, die unter die Anlage 
	2a und die Anlage 2c zu den AVR fallen
	 
	(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter 
	erhält die Anfangsregelvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß 
	Anlage 3a zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren 
	Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.
	Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter 
	bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung 
	der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
	 
	(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, 
	erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam 
	wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in der er sich 
	in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
	(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem 
	Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im 
	sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält 
	er
	 
	a) bei Einstellung in derselben 
	Vergütungsgruppe,
	aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach 
	diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die 
	Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses 
	am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
	 
	bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in 
	Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden 
	Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am 
	Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine 
	Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im 
	Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen 
	Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung 
	bemessen worden wäre;
	 
	b) bei Einstellung in einer höheren 
	Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in 
	der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er 
	gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
	 
	c) bei Einstellung in einer niedrigeren 
	Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in 
	der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und 
	gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
	Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der 
	Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines 
	Gestellungsvertrages eingestellt wird.
	 
	Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter 
	nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) 
	die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Der 
	Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist 
	oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält 
	 
	aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in 
	derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit 
	Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des 
	Dienstverhältnisses maßgebend war,
	 
	bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in 
	einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm 
	zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine 
	Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert 
	worden wäre,
	 
	cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in 
	einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm 
	zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine 
	Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert 
	worden wäre. 
	 
	Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit 
	einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des 
	Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines 
	Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der 
	Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
	 
	(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, 
	erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in 
	der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
	 
	(e) In den Fällen der Absätze (b) bis (d) 
	erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der 
	Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe 
	seiner Vergütungsgruppe.
	 
	Anmerkung 1:
	Der Tätigkeit im Bereich der katholischen 
	Kirche im Sinne von Abschnitt III B steht gleich eine Tätigkeit in der 
	evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, 
	die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
	 
	Anmerkung 2:
	Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, 
	wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit 
	Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das 
	Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der 
	Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden 
	Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines 
	Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des 
	unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen 
	dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen 
	Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.