IV. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
	 
	
	1. Die Bundeskommission fasst Abschnitt V 
	der Anlage 1 zu den AVR wie folgt neu und legt
	in Abschnitt V Abs. (b) der Anlage 1 zu den 
	AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
	2009 die folgenden Mittelwerte für die 
	Kinderzulage fest:
	 
	
	„V Kinderzulage
	 
	A Allgemeines
	(a) Mitarbeiter, denen Kindergeld nach dem 
	Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne 
	Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder 
	§ 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten eine Kinderzulage nach 
	Abschnitt B oder nach Abschnitt C.
	 
	(b) Die Kinderzulage wird für jeden Monat 
	gezahlt, in dem mindestens für einen Tag die Voraussetzungen vorliegen.
	 
	B Mitarbeiter, deren 
	Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 begonnen hat
	 
	Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 
	30. Juni 2008 begonnen hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind 
	eine Kinderzulage in Höhe von monatlich 90,00 Euro.
	 
	C Mitarbeiter, deren 
	Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat (Besitzstandsregelung)
	(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor 
	dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige 
	Kind eine Kinderzulage. Sie beträgt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 
	2008 monatlich 92,02 Euro, ab dem 1. Januar 2009 monatlich 95,98 Euro.
	 
	(b) Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. 
	Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nach folgender
	Tabelle für
	
	 
	Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar 
	2009 bis zum 31. Dezember 2009 nach folgender Tabelle
	für
	
	 
	(c) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-
	Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, 
	Thüringen und Sachsen diese Kinderzulage ab dem
	1. April 2008.
	 
	(d) Bei der Bemessung der Kinderzulage 
	finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (i)
	der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. 
	Dezember 2007 sinngemäß Anwendung. Diese lauten
	wie folgt:
	 
	
	Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen 
	Person, die im Geltungsbereich der AVR oder in einem
	anderen Tätigkeitsbereich der katholischen 
	Kirche tätig oder nach beamtenrechtlichen
	Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der 
	Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der folgenden
	Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2 
	oder einer der folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag
	oder eine entsprechende Leistung wesentlich 
	gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind
	entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den 
	Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt,
	wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem 
	Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundes-kindergeldgesetz gewährt wird 
	oder ohne Berücksichtigung des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4 
	Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt 
	derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des 
	Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden 
	Reihenfolge der Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet 
	auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der 
	Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach 
	beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch, 
	wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind, mit der Maßgabe, 
	dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder 
	einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs der 
	Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der auf das Kind 
	entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages. 
	Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren 
	Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende 
	Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der 
	folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
	 
	Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen 
	Person, die außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1
	genannten Bereiche tätig oder nach 
	beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist,
	ein Anspruch auf Ortszuschlag oder 
	Familienzuschlag oder Sozialzuschlag oder entsprechende
	Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in 
	Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so
	erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der 
	Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person
	nicht die Höhe der Stufe 3 oder einer der 
	folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen 
	der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen des für ihn 
	maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und die 
	andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 
	bzw. einer der folgenden Stufen
	
	
	insgesamt einmal erhalten. Dies gilt 
	entsprechend auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren
	Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf 
	Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich
	gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder 
	einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist
	der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten 
	Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1
	genannten Bereiche ebenfalls 
	teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen
	der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der 
	folgenden Stufen des Ortszuschlages anteilig zu seiner
	Arbeitszeit gewährt, so erhält der 
	Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
	Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des 
	Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und
	sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag 
	zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden
	Stufen insgesamt in der Höhe erhalten, als 
	wenn beide im Geltungsbereich der AVR teilzeitbeschäftigt wären.
	 
	Anmerkung:
	Der Tätigkeit im Bereich der katholischen 
	Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit
	in der evangelischen Kirche, in einem 
	Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
	Diakonischen Werk angeschlossen ist. 
	 
	
	(e) Der Mitarbeiter erhält keine 
	Kinderzulage nach Absatz (a), soweit eine andere Person für dieses
	Kind eine kinderbezogene Besitzstandszulage 
	nach einem Überleitungstarifvertrag des öffentlichen
	Dienstes oder einem Tarifvertrag oder 
	Vergütungssystem wesentlich gleichen Inhalts erhält.“
	 
	 
	
	2. Die Bundeskommission legt für den Wert 
	der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1
	zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. 
	Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von
	7 v.H. nach oben und unten fest.
	 
	3. Die Bundeskommission legt für den Wert 
	der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1
	zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die 
	Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten
	fest.