Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst StartseiteScreenshotsBeschreibungDownloadseiteLizenzenUnterjährige Updates sind kostenlos.TarifverträgeForumImpressum
Inhaltsverzeichnis

 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

 

IV. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR

 

1. Die Bundeskommission fasst Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR wie folgt neu und legt

in Abschnitt V Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember

2009 die folgenden Mittelwerte für die Kinderzulage fest:

 

„V Kinderzulage

 

A Allgemeines

(a) Mitarbeiter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten eine Kinderzulage nach Abschnitt B oder nach Abschnitt C.

 

(b) Die Kinderzulage wird für jeden Monat gezahlt, in dem mindestens für einen Tag die Voraussetzungen vorliegen.

 

B Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 begonnen hat

 

Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 begonnen hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von monatlich 90,00 Euro.

 

C Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat (Besitzstandsregelung)

(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage. Sie beträgt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 monatlich 92,02 Euro, ab dem 1. Januar 2009 monatlich 95,98 Euro.

 

(b) Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nach folgender

Tabelle für

Kinder1

 

Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nach folgender Tabelle

für

Kinder2

 

(c) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-

Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Kinderzulage ab dem

1. April 2008.

 

(d) Bei der Bemessung der Kinderzulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (i)

der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung. Diese lauten

wie folgt:

 

Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im Geltungsbereich der AVR oder in einem

anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig oder nach beamtenrechtlichen

Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der folgenden

Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag

oder eine entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind

entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt,

wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundes-kindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs der Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages. Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).

 

Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1

genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist,

ein Anspruch auf Ortszuschlag oder Familienzuschlag oder Sozialzuschlag oder entsprechende

Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so

erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person

nicht die Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und die andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen

insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren

Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich

gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist

der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1

genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen

der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages anteilig zu seiner

Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der

Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und

sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden

Stufen insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVR teilzeitbeschäftigt wären.

 

Anmerkung:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit

in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem

Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

(e) Der Mitarbeiter erhält keine Kinderzulage nach Absatz (a), soweit eine andere Person für dieses

Kind eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach einem Überleitungstarifvertrag des öffentlichen

Dienstes oder einem Tarifvertrag oder Vergütungssystem wesentlich gleichen Inhalts erhält.“

 

 

2. Die Bundeskommission legt für den Wert der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1

zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von

7 v.H. nach oben und unten fest.

 

3. Die Bundeskommission legt für den Wert der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1

zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten

fest.

 

Datenschutz