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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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VII. Anlagen 2a und 2c zu den AVR

1. Die Bundeskommission fügt in Anlage 2a zu den AVR in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 jeweils eine neue Hochziffer 1a mit folgendem Inhalt ein und legt die darin genannten Eurobeträge vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte fest:

„Diese Mitarbeiter erhalten vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine monatliche Zulage

in Höhe von 50,80 Euro und ab dem 1. Januar 2009 eine monatliche Zulage in Höhe von 52,98

Euro.

Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.“

2. Die Bundeskommission fügt in Anlage 2c zu den AVR in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 jeweils eine neue Hochziffer 1a mit folgendem Inhalt ein und legt die darin genannten Eurobeträge vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte fest:

„Diese Mitarbeiter erhalten ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Zulage in Höhe von 50,80 Euro

und ab dem 1. Januar 2009 eine monatliche Zulage in Höhe von 52,98 Euro.

Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.“

3. Die Bundeskommission legt für den vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 gültigen Wert der Zulage nach Hochziffer 1a in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 in Anlage 2a und Anlage 2c zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

4. Die Bundeskommission legt für den ab dem 1. Januar 2009 gültigen Wert der Zulage nach Hochziffer 1a in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 in Anlage 2a und Anlage 2c zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 eine Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

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