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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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XI. Dozenten und Lehrkräfte

 

1. Die Bundeskommission fasst den Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR wie folgt neu

und legt für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätig

keitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die

Anlage 2 zu den AVR fallen, die folgenden Regelvergütungskürzungen vom 1.Januar 2008

bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte fest:

 

„Dozenten und Lehrkräfte

 

Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu

den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung ab dem 1. Januar

2008 um 72,77 Euro und ab dem 1. Januar 2009 um 75,90 Euro gekürzt; für Lehrkräfte der Vergütungsgruppen 5c bis 8 wird die Regelvergütung ab dem 1. Januar 2008 um 65,49 Euro und ab dem 1. Januar 2009 um 68,31 Euro gekürzt.

 

Abweichend davon erhalten Dozenten und Lehrkräfte im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-

Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Kürzung ab dem 1.

April 2008.“

 

2. Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten

und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten fest.

 

3. Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten

und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

 

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