keitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 
	12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die
	Anlage 2 zu den AVR fallen, die folgenden 
	Regelvergütungskürzungen vom 1.Januar 2008
	bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte 
	fest:
	 
	„Dozenten und Lehrkräfte
	 
	
	Bei Dozenten und Lehrkräften der 
	Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu
	den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den 
	AVR wird die Regelvergütung ab dem 1. Januar
	2008 um 72,77 Euro und ab dem 1. Januar 2009 
	um 75,90 Euro gekürzt; für Lehrkräfte der Vergütungsgruppen 5c bis 8 wird 
	die Regelvergütung ab dem 1. Januar 2008 um 65,49 Euro und ab dem 1. Januar 
	2009 um 68,31 Euro gekürzt.
	 
	Abweichend davon erhalten Dozenten und 
	Lehrkräfte im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-
	Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, 
	Thüringen und Sachsen diese Kürzung ab dem 1.
	April 2008.“
	
	 
	2. Die Bundeskommission legt für den Umfang 
	der Regelvergütungskürzung für Dozenten
	und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der 
	Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der 
	Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, vom 1. 
	Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach 
	oben und unten fest.
	 
	3. Die Bundeskommission legt für den Umfang 
	der Regelvergütungskürzung für Dozenten
	und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der 
	Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der 
	Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, ab dem 1. 
	Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.