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Inhaltsverzeichnis

 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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II. Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR

 

1. Die Bundeskommission fasst Anmerkung 2 in Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR wie

folgt neu und legt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 die folgenden Mittelwerte

für die Weihnachtszuwendung fest:

 

„Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Abs. d Unterabs.

1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember

2008 80,84 v.H. und ab 1. Januar 2009 77,51 v.H.“

 

 

2. Die Bundeskommission fasst Ziffer 2 der Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV der Anlage

1 zu den AVR (Weihnachtszuwendung) in Abschnitt (3) Abs. (c) des § 2a Allgemeiner Teil

AVR wie folgt neu und legt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 die folgenden

Mittelwerte für die Weihnachtszuwendung fest:

 

„2. Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 der

Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008

60,63 v.H. und ab 1. Januar 2009 58,13 v.H.“

 

 

3. Die Bundeskommission legt für den Umfang der Weihnachtszuwendung nach Anmerkung

2 in Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR und nach Ziffer 2 der Übergangsvorschrift

zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR (Weihnachtszuwendung) in Abschnitt (3) Abs. (c)

des § 2a Allgemeiner Teil AVR die Bandbreite in Höhe von 0,1 v.H. nach oben und unten

fest.

 

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