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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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IV. Anlage 6a zu den AVR

 

Die Bundeskommission fasst § 2 der Anlage 6a zu den AVR wie folgt neu:

 

„Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe in der Anlage 3 und in der Anlage 3a zu

den AVR nach folgender Formel ermittelt:

 

Regelvergütung Stufe 4

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durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348“

 

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