„Das Urlaubsgeld beträgt
	a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten 
	Mitarbeiter 
	der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 
	2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und 
	der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der 
	Anlagen 2a und 2c zu den AVR 
	255,65 Euro,
	 
	b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten 
	Mitarbeiter 
	der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 
	2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und 
	der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der 
	Anlagen 2a und 2c zu den AVR 
	332,34 Euro,
	 
	c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu 
	seiner Ausbildung Beschäftigten 
	255,65 Euro.“
	 
	 
	
	2. Die Bundeskommission legt in § 2a Absatz 
	17 des Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1.
	Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 
	folgenden Mittelwert für das Urlaubsgeld fest:
	 
	
	„Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli 
	vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seiner Ausbildung Beschäftigten 
	beträgt einheitlich 
	255,65 Euro.“
	 
	 
	
	3. Die Bundeskommission legt für den Umfang 
	des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Absatz 1 Anlage
	14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des 
	Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1. Januar
	2008 bis zum 31. Dezember 2008 die 
	Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten
	fest.
	 
	 
	4. Die Bundeskommission legt für den Umfang 
	des Urlaubsgeldes nach § 7 der Anlage 14
	zu den AVR und § 2a Absatz 17 des 
	Allgemeinen Teils zu den AVR ab dem 1. Januar 2009
	die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten 
	fest.