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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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VI. Anlage 14 zu den AVR

 

1. Die Bundeskommission legt in § 7 Absatz 1 der Anlage 14 zu den AVR vom 1. Januar

2008 bis zum 31. Dezember 2009 folgende Mittelwerte für das Urlaubsgeld fest:

 

„Das Urlaubsgeld beträgt

a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter

der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und

der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR

255,65 Euro,

 

b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter

der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und

der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR

332,34 Euro,

 

c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten

255,65 Euro.“

 

 

2. Die Bundeskommission legt in § 2a Absatz 17 des Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1.

Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 folgenden Mittelwert für das Urlaubsgeld fest:

 

„Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seiner Ausbildung Beschäftigten beträgt einheitlich

255,65 Euro.“

 

 

3. Die Bundeskommission legt für den Umfang des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Absatz 1 Anlage

14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1. Januar

2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten

fest.

 

 

4. Die Bundeskommission legt für den Umfang des Urlaubsgeldes nach § 7 der Anlage 14

zu den AVR und § 2a Absatz 17 des Allgemeinen Teils zu den AVR ab dem 1. Januar 2009

die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

 

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