(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem 
	Geltungsbereich der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, erhalten
	für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung in Höhe 
	von 225,00 Euro, die mit den 
	Bezügen für den Monat
	Januar 2009 ausgezahlt wird.
	 
	(b) Ein Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 
	(a) besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens
	einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf 
	Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder
	Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für 
	Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des 
	Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die 
	Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen 
	Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6
	Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem 
	Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
	 
	(c) Teilzeitbeschäftigte erhalten den 
	jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, die dem Verhältnis
	der mit ihnen vereinbarten 
	durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
	entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen 
	Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz (a).
	(d) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung 
	sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“