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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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D. Einmalzahlung 2009

 

1. Die Bundeskommission fügt in Anlage 1 zu den AVR folgenden neuen Abschnitt IIIb ein

und legt den folgenden Mittelwert für die Einmalzahlung 2009 fest:

 

IIIb Einmalzahlung für das Jahr 2009

 

(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, erhalten

für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 225,00 Euro, die mit den Bezügen für den Monat

Januar 2009 ausgezahlt wird.

 

(b) Ein Anspruch auf die Zahlung nach Absatz (a) besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens

einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder

Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

 

(c) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, die dem Verhältnis

der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz (a).

(d) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“

 

 

2. Die Bundeskommission legt für die Einmalzahlung nach Abschnitt IIIb der Anlage 1 zu

den AVR die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

 

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