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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

 

Erläuterungen

 

I. Regelungsziel

 

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in den Jahren 2006 und 2007 im sogenannten „AVR neu“-

Prozess eine Überarbeitung der Arbeitsvertragsrichtlinien im Bereich des Deutschen Caritasverbandes

begonnen.

Dabei wurden bereits erste Zwischenergebnisse zur Neuausrichtung im Hinblick auf Aspekte wie

die Vergütungsstufen, die vergütungsrechtliche Eingruppierung, die Vergütungstabellen, die leistungsbezogene Vergütung und die familienbezogene Vergütungskomponente erarbeitet.

Im Rahmen der neuen AK-Strukturen haben sich beide Seiten der Verhandlungskommission der

Bundeskommission auf das gemeinsame Ziel geeinigt, neben der von Mitarbeiterseite geforderten

Vergütungserhöhung auch erste strukturelle Entscheidungen im Hinblick auf die Weiterentwicklung

der AVR zu treffen.

 

In der Aprilsitzung der Verhandlungskommission der Bundeskommission fanden die Beschlussanträge sowohl der Mitarbeiter- wie auch der Dienstgeberseite hierzu nicht die erforderliche Mehrheit.

 

Daraufhin wurde am 10. April 2008 der Ältestenrat von der Verhandlungskommission angerufen,

d.h. die erste Stufe des Vermittlungsverfahrens nach der neuen AK-Ordnung eingeleitet.

In insgesamt drei Sitzungen hat der Ältestenrat einen Vermittlungsvorschlag erarbeitet, den die

Verhandlungskommission am 9. Mai 2008 zunächst in Form eines Eckpunktepapiers und am 27.

Mai 2008 in Form einer ausformulierten Beschlussvorlage angenommen hat.

Mit diesem Papier sollen im Sinne der Zielsetzung in der Verhandlungskommission neben einer

Vergütungserhöhung für die Jahre 2008 und 2009 auch erste strukturelle Entscheidungen und

Weichenstellungen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der AVR getroffen werden.

 

II. Wesentlicher Inhalt

 

1. Regelvergütung u.a. Vergütungsbestandteile

 

Die Bundeskommission legt eine neue Vergütungsstruktur fest. Die neue Regelvergütung setzt

sich zusammen aus der Grundvergütung nach den Anlagen 3 und 3a zu den AVR, dem Ortszuschlag

der Stufe 1 nach Anlage 4 zu den AVR sowie der Allgemeinen Zulage nach Anlage 10 zu

den AVR jeweils mit Stand vom 31. Dezember 2007.

 

Dabei bleibt die Anzahl der Stufen der Regelvergütungstabellen bestehen und die Stufen werden

in der Weise verändert, dass die im Hinblick auf das AGG problematischen Lebensaltersstufen in

solche Stufen umgewandelt werden, die eine Berufserfahrung des Mitarbeiters berücksichtigen;

dabei sind Zeiten im Bereich der AVR und im Bereich der katholischen Kirche in vergleichbaren

Tätigkeiten anzurechnen; Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind dann anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.

 

Die Mittelwerte der neuen Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen 3 und 3a zu den AVR werden

für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlagen 2 und 2d zu den AVR sowie für die Vergütungsgruppen

Kr 3 bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31.

Dezember 2008 um 50,- Euro und anschließend um 1,6 v.H. erhöht; abweichend davon gelten

diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ab 1. April 2008.

Eine weitere Erhöhung dieser Mittelwerte um 4,3 v.H. gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember

2009.

 

Für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie Kr 1 bis Kr 2 der Anlagen 2a

und 2c zu den AVR werden diese Mittelwerte zu den genannten Zeitpunkten ohne Sockelbetrag

von 50,- Euro um 1,6 v.H. bzw. um 4,3 v.H. erhöht.

 

Bei Krankenpflege- und Altenpflegehelfern in den Vergütungsgruppen Kr 2 Ziffern 1 und 2 der Anlagen

2a und 2c zu den AVR erhalten sowohl die vorhandenen als auch die neuen Helfer den Sockelbetrag

stattdessen in Form einer Zulage, für die die Bundeskommission ebenfalls Mittelwerte

festgelegt hat.

 

Bei allen anderen Mitarbeitern dieser Vergütungsgruppen mit Ausnahme der Alten- und Krankenpflegehelfer i.S.d. Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR erhalten nur die vorhandenen Mitarbeiter den Sockelbetrag in dieser Form.

 

Die Vergütungsgruppenzulage für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in den Anmerkungen

A bis F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den

AVR nimmt ebenfalls an den jetzigen prozentualen Vergütungserhöhungen teil. Die Bundeskommission hat auch hierzu Mittelwerte festgelegt.

 

Für Dozenten und Lehrkräfte gilt eine Sonderregelung, die durch eine entsprechende Kürzung der

Mittelwerte der Regelvergütung die bisherige Rechtslage fortsetzt.

 

Zwar entfällt für neue Mitarbeiter der verheiratetenbezogene Ortszuschlag – der Besitzstand für

vorhandene bereits verheiratete Mitarbeiter bleibt gewahrt. Der kinderbezogene Ortszuschlag

bleibt aber in Form einer Kinderzulage erhalten. Diese Kinderzulage mit einem Mittelwert in Höhe

von 90,- Euro wird an neue Mitarbeiter in Form eines Festbetrages und für vorhandene Mitarbeiter

entsprechend dynamisiert und unter Wahrung des Besitzstandes gezahlt.

 

Die Mittelwerte für die Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld ergeben sich aus der bisherigen

Berechnungsformel bzw. den bisherigen Werten.

 

Alle Mitarbeiter erhalten im Januar 2009 eine Einmalzahlung mit einem Mittelwert in Höhe von

225,- Euro.

 

Die jeweiligen Entgelte und Ausbildungsleistungen für Schüler, Auszubildende und Praktikanten

nach Anlage 7 zu den AVR werden ab 1. Januar 2008 um einen Mittelwert von 70,- Euro erhöht.

 

 

2. Arbeitszeit

Der Mittelwert für den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit wird vom 1. Januar 2008 bis 31. August

2009 bei 38,5 Wochenstunden festgelegt und vom 1. September 2009 bis 31. Dezember

2009 bei 39 Wochenstunden.

 

 

3. Umfang der Bandbreiten

Für die Höhe aller unter Ziffer 1 genannten Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Weihnachtszuwendung gilt ab Januar 2008 eine Bandbreite von 7 Prozent Differenz nach oben und

nach unten und ab Januar 2009 eine Bandbreite von 10 Prozent Differenz nach oben und nach

unten.

 

Für die Weihnachtszuwendung gilt ab Januar 2008 eine Bandbreite von 0,1 Prozent Differenz nach

oben und nach unten.

Für den Umfang der Arbeitszeit gilt ab Januar 2008 eine Bandbreite von 6 Prozent Differenz nach

oben und nach unten.

 

 

4. Region Ost

Die Sonderregelungen in § 2a des Allgemeinen Teils der AVR für die Region Ost entfallen, soweit

deren Inhalte von den o.g. Regelungen zu den Mittelwerten und Bandbreiten umfasst sind. Darüber

hinaus werden die Regelungen zur Wechselschicht- und Schichtzulage, zur Heim- und Werkstattzulage, zu sonstigen Zulagen und zur Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter in dieser Vorschrift gestrichen, so dass diesbezüglich für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR die gleichen Werte gelten.

 

 

5. Weitere Schritte

Zu den Themen „Ärztevergütung, „Abschaffung des Anhang C und der Sonderregelung Berlin“,

„Überarbeitung des Eingruppierungssystems“ sowie „Koalition und Teilhabe an der allgemeinen

Lohnentwicklung“ werden Ausschüsse eingesetzt.

 

Daneben erhält das derzeit in Gründung befindliche Tarifinstitut gemeinsame Aufträge, anhand

konkret aufgelisteter Einzelaspekte eine Datenbasis zur Unterstützung der weiteren Tarifentwicklung

zu schaffen.

 

Alle Mittelwerte wurden mit dem Ziel befristet, dass ab dem 1. Januar 2010 keine Möglichkeit für

die Regionalkommissionen bestehen soll, neue Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und

zum Umfang der Arbeitszeit zu beschließen, soweit und solange die Bundeskommission für den

Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009 keine neuen Mittelwerte für die Höhe der Vergütungsbestandteile und für den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR festgelegt hat. In diesem Fall gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Werte der Regionalkommissionen unverändert fort. Damit soll sichergestellt werden, dass die Tarifverhandlungen auch in Zukunft im Wesentlichen von der Bundesebene geprägt werden. Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung sind weiterhin zulässig.

 

 

6. Ansonsten gilt zum Verfahren:

Bei den Vergütungsbestandteilen und beim Umfang des Erholungsurlaubes, für die die Bundeskommission keine mittleren Werte und keine Bandbreiten festgelegt hat, gelten die Werte der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 unverändert fort.

 

Soweit eine Regionalkommission durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreiten Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit festlegt, werden die von der Bundeskommission veränderten Vergütungsstrukturen übernommen und zum Tag der Umstellung die betroffenen Bestimmungen mit Stand 31. Dezember 2007 durch die neuen Vergütungsregelungen, Tabellen und Werte für diese Region ersetzt.

 

Dabei sollen die Werte in den Abschnitten B bis H des Beschlusstextes nur als Paket und nicht

etwa isoliert von den Regionalkommissionen gefasst werden können.

 

Soweit etwa für Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,

Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ein vom 1. Januar 2008 abweichender Stichtag für die

Umstellung festgelegt wird, gelten die Werte der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 bis zu

diesem Zeitpunkt unverändert fort.

 

Soweit Mitarbeiter von den Regelungen zu den Vergütungsstrukturen der AVR mit Stand 31. Dezember 2007 in die neuen Regelungen zu den Vergütungsstrukturen der AVR zum Tag der Umstellung überführt werden, gelten die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen der neuen Anlagen

1a, 1b und 7a zu den AVR.

 

 

III. Beschlusskompetenz

Die Bundeskommission hat gemäß § 10 Absatz 1 AK-Ordnung eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind.

 

Da den Regionalkommissionen die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs

der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Rahmen der von

Bundesebene vorgegebenen Mittelwerte und Bandbreiten sowie die Zuständigkeit für Regelungen

der Beschäftigungssicherung übertragen wurden (§ 10 Absätze 2 und 3 AK-Ordnung), ergibt sich

hieraus im Umkehrschluss eine Zuständigkeit der Bundeskommission für alle sonstigen, d.h. manteltariflichen bzw. strukturellen Regelungsgegenstände. Außerdem ist die Bundeskommission für

die Festlegung der o.g. Mittelwerte und Bandbreiten zuständig.

 

Im vorliegenden Text werden sowohl Strukturveränderungen in den AVR als auch Festlegungen

für Mittelwerte und Bandbreiten getroffen, die beide in die Zuständigkeit der Bundeskommission

fallen.

 

Die Verhandlungskommission der Bundeskommission hat am 27. Mai 2008 und am 18. Juni 2008

gemäß § 13 Absatz 1 AK-Ordnung den oben wiedergegebenen Beschluss gefasst. Die Beschlusskommission hat diesem Beschluss am 19. Juni 2008 gemäß § 13 Absatz 1 AK-Ordnung zugestimmt.

 

Da in diesem Beschluss die strukturellen Veränderungen mit der Festlegung der mittleren Werte

verknüpft sind, bedarf es zur Wirksamkeit der Strukturveränderungen wie auch zur konkreten Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile und des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit

nach der zweistufigen Beschlussfassung auf Bundesebene in einem dritten Schritt noch entsprechender eigener Beschlüsse auf Regionalebene.

 

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