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Inhaltsverzeichnis

 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

 

II. Anlage 1b zu den AVR

 

In den AVR wird folgende neue Anlage 1b eingefügt:

Anlage 1b Besitzstandsregelungen zu Anlage 1 zu den AVR

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis

gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die

Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht

auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei

Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem

Monat sind unschädlich.

 

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis

der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

entspricht.“

 

 

Die Bundeskommission legt für die Zulage gemäß § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR vom

1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 folgenden Mittelwert fest:

 

„§ 2 Zulage für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie die Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr 2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR

 

(1) Mitarbeiter, die in die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie in die Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr 2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR eingruppiert sind, erhalten ab 1. Januar 2008 eine Zulage in Höhe von 50,- Euro.

Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.

 

(2) Diese Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter in eine

der Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlage 2 zu den AVR oder in eine der Vergütungsgruppen Kr 3

bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR höhergruppiert werden.“

 

 

Die Bundeskommission legt für den Wert der Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den

AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach

oben und unten fest.

 

 

Die Bundeskommission legt für den Wert der Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den

AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für die Besitzstandszulage gemäß § 3 der Anlage 1b zu den

AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 die folgenden Mittelwerte fest:

 

㤠3 Zulage aufgrund des Wegfalls des ehegattenbezogenen Ortszuschlages der Stufe 2 in

Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR

 

(1) Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag

der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und Anlage 4 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember

2007 gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 stattdessen eine monatliche ehegattenbezogene

Besitzstandszulage.

Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.

 

(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt monatlich:

Für Mitarbeiter der VergütungsgruppenStufenzuordnung2

(3) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung des ehegattenbezogenen Ortszuschlages der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und Anlage 4 zu

den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (6) des Allgemeinen Teils der AVR und Anlage 4 (Ost) zu den

AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 entfallen.

 

(4) Bei der Bemessung der Zulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (h) der

Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung. Diese lauten

wie folgt:

 

Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der

katholischen Kirche vollbeschäftigt und stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der

folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den

Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer

der Ehegatten vollbeschäftigt und der andere teilzeitbeschäftigt, erhält der vollbeschäftigte Mitarbeiter

den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden

Ortszuschlages ungekürzt; der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält den Ortszuschlag der Stufe 1.

 

Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht

mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter den

Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages

anteilig. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang

mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der

Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR den Unterschiedsbetrag zwischen

der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe, die dem

Anteil seines Beschäftigungsumfangs an dem Gesamtbeschäftigungsumfang beider Ehegatten

entspricht. Einer Beschäftigung steht eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen

Grundsätzen gleich. Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).

 

Ist der Ehegatte des Mitarbeiters außerhalb der in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig

oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder

einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen

oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der

Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1. Erreicht der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen der

Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber mindestens die

Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2

des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte. Erreicht der Anspruch des Ehegatten wegen

Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der

Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden

Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag

zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend

Abschnitt V Anlage 1 auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein

Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe

der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen

der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich

der AVR teilzeitbeschäftigt wären.

 

Anmerkung 1:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit

in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem

Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

Anmerkung 2:

Sind beide Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche beschäftigt und wendet

der Dienstgeber des Ehegatten eine andere Konkurrenzregelung zum Ortszuschlag als die nach

Abschnitt V an, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der

Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass die Ehegatten den

Unterschiedsbetrag in Höhe ihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens jedoch einmal erhalten.“

 

 

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 3 der Anlage 1b zu

den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H.

nach oben und unten fest.

 

 

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 3 der Anlage 1b zu

den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten

fest.

 

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