Die Bundeskommission legt für die Zulage 
	gemäß § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR vom
	1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 
	folgenden Mittelwert fest:
	 
	„§ 2 Zulage für die Vergütungsgruppen 12 bis 
	10 der Anlage 2 zu den AVR sowie die Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr 
	2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
	 
	
	(1) Mitarbeiter, die in die 
	Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie in die 
	Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr 2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 
	2c zu den AVR eingruppiert sind, erhalten ab 1. Januar 2008 eine Zulage in 
	Höhe von 50,- Euro.
	Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
	Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und 
	Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
	 
	(2) Diese Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, 
	zu dem die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter in eine
	der Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlage 2 
	zu den AVR oder in eine der Vergütungsgruppen Kr 3
	bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 
	höhergruppiert werden.“
	 
	 
	
	Die Bundeskommission legt für die 
	Besitzstandszulage gemäß § 3 der Anlage 1b zu den
	AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 
	2009 die folgenden Mittelwerte fest:
	 
	„§ 3 Zulage aufgrund des Wegfalls des 
	ehegattenbezogenen Ortszuschlages der Stufe 2 in
	Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
	 
	
	(1) Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2008 
	einen Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag
	der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 
	und Anlage 4 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember
	2007 gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 
	2008 stattdessen eine monatliche ehegattenbezogene
	Besitzstandszulage.
	Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
	Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und 
	Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
	 
	(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt 
	monatlich:
	
	Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der 
	AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der
	katholischen Kirche vollbeschäftigt und 
	stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der
	folgenden Stufen oder eine entsprechende 
	Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
	der Stufe 1 und der Stufe 2 des 
	Ortszuschlags der Tarifklasse Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den
	Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 
	der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer
	der Ehegatten vollbeschäftigt und der andere 
	teilzeitbeschäftigt, erhält der vollbeschäftigte Mitarbeiter
	den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 
	und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
	Ortszuschlages ungekürzt; der 
	teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält den Ortszuschlag der Stufe 1.
	 
	Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und 
	beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht
	mehr als die durchschnittliche regelmäßige 
	wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter den
	Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 
	der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
	anteilig. Sind beide Ehegatten 
	teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang
	mehr als die durchschnittliche regelmäßige 
	wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der
	Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der 
	Anlage 1 zu den AVR den Unterschiedsbetrag zwischen
	der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn 
	maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe, die dem
	Anteil seines Beschäftigungsumfangs an dem 
	Gesamtbeschäftigungsumfang beider Ehegatten
	entspricht. Einer Beschäftigung steht eine 
	Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen
	Grundsätzen gleich. Entsprechendes gilt auch 
	für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf 
	Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in 
	Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
	 
	Ist der Ehegatte des Mitarbeiters außerhalb 
	der in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig
	oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen 
	versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag oder 
	entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 
	oder
	einer der folgenden Stufen oder auf 
	Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen
	oder eine entsprechende Leistung in Höhe von 
	mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der
	Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags 
	der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1. 
	Erreicht der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen der
	Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages 
	der Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber mindestens die
	Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der 
	Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der 
	Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2
	des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur 
	Hälfte. Erreicht der Anspruch des Ehegatten wegen
	Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe der 
	Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der
	Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen 
	der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
	Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der 
	Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag
	zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 
	insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend
	Abschnitt V Anlage 1 auch für den 
	Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein
	Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende 
	Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
	der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen 
	zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten 
	Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche 
	ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen 
	der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig 
	zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den 
	Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn 
	maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein 
	Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen
	der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt in der 
	Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich
	der AVR teilzeitbeschäftigt wären.
	 
	Anmerkung 1:
	Der Tätigkeit im Bereich der katholischen 
	Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit
	in der evangelischen Kirche, in einem 
	Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
	Diakonischen Werk angeschlossen ist.
	 
	Anmerkung 2:
	Sind beide Ehegatten in einem 
	Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche beschäftigt und wendet
	der Dienstgeber des Ehegatten eine andere 
	Konkurrenzregelung zum Ortszuschlag als die nach