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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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III. Anlage 7a AVR

 

In den AVR wird folgende neue Anlage 7a eingeführt:

Anlage 7a Besitzstandsregelung zu Anlage 7 zu den AVR

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den

AVR, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im

Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der

AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

 

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis

der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

entspricht.“

 

 

Die Bundeskommission legt für die Besitzstandszulage gemäß § 2 der Anlage 7a zu den

AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 die folgenden Mittelwerte fest:

 

㤠2 Zulage aufgrund des Wegfalls des Verheiratetenzuschlags in Abschnitt D der Anlage 7

zu den AVR

 

(1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 stattdessen

eine monatliche Zulage in Höhe von 65,45 Euro und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von

68,26 Euro.

 

Abweichend davon erhalten Praktikanten im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.

 

(2) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Verheiratetenzuschlags gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (10)

Ziffer 3 des Allgemeinen Teils der AVR entfallen.

 

(3) Bei der Bemessung der Zulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (h) der

Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung.“

 

 

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu

den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H.

nach oben und unten fest.

 

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu

den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten

fest.

 

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