Anlage 
	7a Besitzstandsregelung zu Anlage 7 zu den AVR
	 
	§ 1 Geltungsbereich
	
	(1) Diese Überleitungsregelung gilt für alle 
	Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den
	AVR, die am 30. Juni 2008 in einem 
	Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im
	Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die 
	Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. Ein 
	Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung 
	eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des 
	Geltungsbereichs der
	AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat 
	sind unschädlich.
	 
	(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den 
	jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis
	der mit ihnen vereinbarten 
	durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
	entspricht.“
	
	 
	 
	Die Bundeskommission legt für die 
	Besitzstandszulage gemäß § 2 der Anlage 7a zu den
	AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 
	2009 die folgenden Mittelwerte fest:
	 
	„§ 2 Zulage aufgrund des Wegfalls des 
	Verheiratetenzuschlags in Abschnitt D der Anlage 7
	zu den AVR
	
	 
	(1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008 
	einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu 
	den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 stattdessen
	eine monatliche Zulage in Höhe von 65,45 
	Euro und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von
	68,26 Euro.
	 
	Abweichend davon erhalten Praktikanten im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
	Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und 
	Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
	 
	(2) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu 
	dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Verheiratetenzuschlags gemäß 
	Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (10)
	Ziffer 3 des Allgemeinen Teils der AVR 
	entfallen.
	 
	(3) Bei der Bemessung der Zulage finden die 
	Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (h) der
	Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. 
	Dezember 2007 sinngemäß Anwendung.“
	 
	 
	
	Die Bundeskommission legt für den Wert der 
	Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu
	den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. 
	Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H.
	nach oben und unten fest.
	 
	Die Bundeskommission legt für den Wert der 
	Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu
	den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite 
	in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten
	fest.