§ 1 Geltungsbereich
	Diese Überleitungsregelung gilt für alle 
	Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis
	gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im 
	Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des
	ununterbrochen fortbestehenden 
	Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, 
	bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei 
	Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen 
	von bis zu einem Monat sind unschädlich.
	 
	§ 2 Überleitung von Mitarbeitern unter 21 
	bzw. 23 Jahren
	(1) Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 
	2007 einen Anspruch auf eine Grundvergütung nach
	Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR oder 
	auf eine Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage
	1 zu den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 
	1. Januar 2008 eine Regelvergütung der Stufe 1 nach Abschnitt II der Anlage 
	1 zu den AVR.
	 
	(2) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-
	Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, 
	Thüringen und Sachsen diese Regelvergütung ab
	dem 1. April 2008.
	 
	§ 3 Stufenzuordnung gemäß Abschnitt III der 
	Anlage 1 zu den AVR
	(1) Zum 1. Januar 2008 werden zuerst alle 
	Stufenveränderungen nach Abschnitt III der Anlage 1
	zu den AVR mit Stand 31. Dezember 2007 
	vollzogen. Danach erfolgt die Zuordnung zu einer der
	Regelvergütungsstufen. Dabei wird von der 
	Grundvergütungsstufe mit Stand zum 31. Dezember
	2007 am 1. Januar 2008 nach folgender 
	Überleitungstabelle in die zahlenmäßig gleiche Regelvergütungsstufe 
	übergeleitet.
	
	(2) Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 
	2008 und dem 31. Dezember 2009 nach der Regelung
	mit Stand zum 31. Dezember 2007 wegen 
	Vollendung eines mit ungerader Zahl (Abschnitt III A der
	Anlage 1 zu den AVR) oder mit gerader Zahl 
	(Abschnitt III B der Anlage 1 zu den AVR) bezeichneten
	Lebensjahres die nächst höhere Stufe ihrer 
	Vergütungsstufe erhalten würden, werden so behandelt,
	wie wenn sie zu diesem Zeitpunkt die 
	Voraussetzung nach Abschnitt A bzw. nach Abschnitt
	B der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung 
	des Abschnitts III der Anlage 1 zu den AVR
	zum Aufstieg in die nächst höhere Stufe 
	erfüllen würden.
	 
	(3) Abweichend davon gilt für Mitarbeiter im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
	Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und 
	Sachsen anstelle des 1. Januar 2008 der 1. April
	2008.“