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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes | |
§ 3 |
Monatsarbeitszeit |
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(1) Die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistete Arbeitszeit ist die Monatsarbeitszeit.
(2)
1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als
tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. (3) Im Falle einer/eines
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen: a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage oder wechselnd auf 5 Werktage in je drei Wochen je Kalendermonat und im übrigen auf 6 Werktage fr: Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen I 8,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen II 9,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen III 10,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen IV 11,65 Stunden, Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 11,65 Stunden,
b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage fr: Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen I 7,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen II 8,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen III 9,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen IV 10,65 Stunden, Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 10,65 Stunden.
(4)
1Jeder Tag einer
mehrtätigen Dienstreise oder einer Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen (Anhang zu
§ 46 zum
TVöD BT-V (Bund)) ist mit 12 Stunden anzusetzen. (5) Bei Arbeitsbefreiung ( 29 TVöD) oder Beurlaubung ( 28 TVöD) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer / die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ( 6 Abs. 1 TVöD) geleistet hätte.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4: 1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates gem. Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz / § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, die zur Erfüllung der Personalrats/Betriebsratsaufgaben notwendig sind. 2. Eine mehrtägige Dienstreise gem. Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird bzw. eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.
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