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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes | |
§ 4 |
Pauschalentgelt |
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(1) für die Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt ( 15 Abs. 1 TVöD) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden ( 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) abgegolten sind.
(2)
1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (
3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe ( 5) der Entgeltgruppe. (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu diesem Tarifvertrag. (4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des 8 Abs. 1 TVöD gezahlt.
(5)
1Die Pauschalentgelte werden um denselben Vomhundertsatz
verndert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen
Entgelterhhung verndern.
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