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(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (
3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
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Pauschalgruppe I bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden,
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Pauschalgruppe II bei einer Monatsarbeitszeit
über 196 bis 221 Stunden,
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Pauschalgruppe III bei einer Monatsarbeitszeit
über 221 bis 244 Stunden,
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Pauschalgruppe IV bei einer Monatsarbeitszeit
über 244 bis 268 Stunden,
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Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.
(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist
ausschließlich der/die
persönliche Kraftfahrer/Kraftfahrerin:
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des Bundespräsidenten / der Bundespräsidentin,
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des Präsidenten / der Präsidentin des Bundestages und seiner / ihrer Stellvertreter,
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des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrates,
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des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin,
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der Bundesminister / der Bundesministerinnen,
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der Staatssekretäre / der Staatssekretärinnen,
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des Präsidenten / der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht,
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der Präsidenten / der Präsidentinnen der obersten
Gerichtshöfe des Bundes,
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des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
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des / der Wehrbeauftragten des Bundestages,
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des Generalinspekteurs / der Generalinspekteurin der Bundeswehr.
(3)
1Die
höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht
überschreiten.
2
2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
3
2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind.
4Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatschlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerin
Gewährt.
(4)
1für den Fahrer/Fahrerin, der einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt, das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt, das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten
würde.
2 6 gilt entsprechend.
3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3
Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage
erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (
2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat;
2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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