Gehalt: Gehlter im ffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz fr 10 EuroUnterjhrige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes
(KraftfahrerTV-Bund)

 § 5

Pauschalgruppen

 

 

(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit ( 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

  • Pauschalgruppe I
    bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden,

  • Pauschalgruppe II
    bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,

  • Pauschalgruppe III
    bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden,

  • Pauschalgruppe IV
    bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden,

  • Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen
    bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.

 

(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/Kraftfahrerin:

    1. des Bundespräsidenten / der Bundespräsidentin,

    2. des Präsidenten / der Präsidentin des Bundestages und seiner / ihrer Stellvertreter,

    3. des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrates,

    4. des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin,

    5. der Bundesminister / der Bundesministerinnen,

    6. der Staatssekretäre / der Staatssekretärinnen,

    7. des Präsidenten / der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht,

    8. der Präsidenten / der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes,

    9. des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrechnungshofes,

    10. des / der Wehrbeauftragten des Bundestages,

    11. des Generalinspekteurs / der Generalinspekteurin der Bundeswehr.

 

(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten.
2 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
3 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind.
4Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatschlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerin Gewährt.

(4) 1für den Fahrer/Fahrerin, der einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt, das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt, das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde.
2 6 gilt entsprechend.
3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats ( 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

Datenschutz