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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

3

 

 

Spalte 1 - Entgeltgruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich ist nach Spalte 1 der Tabelle die
Entgeltgruppe maßgeblich, in welche die Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 bis 3 zum 1. Oktober
2005 übergeleitet worden sind. Soweit Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert
waren, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken,
wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen
Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe – sowie der (früheren) übertariflichen
Vergütungsgruppe – bestimmt wird.

Entgeltgruppen, in welche die/der Beschäftigte aufgrund von Höher- oder Herabgruppierungen
nach der Überleitung – einschließlich solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 – eingruppiert ist,
begründen keine Ansprüche aus § 12. Höhergruppierungen nach der Überleitung – auch nach
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative - führen zu einer Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns
(siehe Ziff. 4.3.1); bei Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative
(siehe Ziff. 4.4.2) sowie bei Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3) entfällt der Anspruch.

 

 

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