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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

2

 

 

Stichtag

 

 

 

 

 

 

 

Stichtag für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strukturausgleichsanspruchs
ist der 1. Oktober 2005 (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dies wirkt sich insbesondere für die Beurteilung
von Tatbestandsmerkmalen aus, die sich auf Regelungen des BAT/BAT-O beziehen. Da die
Regelungen des BAT/BAT-O mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft getreten sind,
ist bei Veränderungen nach dem 30. September 2005 zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich bei
fiktiver Weitergeltung von BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 ergeben hätten (vgl. auch Ziff.
3.4 [S. 52] im Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210 / 643).


Im Regelfall kommt es darauf an, auf Grund welcher Vergütungsmerkmale die/der Beschäftigte
nach dem TVÜ-Bund in die Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden ist. Durch den
Stichtag „1. Oktober 2005“ können sich allerdings im Einzelfall – über § 4 Abs. 2 und 3 hinaus
- Korrekturen ergeben, etwa bei Heirat am 1. Oktober 2005 oder in den sog. Konkurrenzfällen
des § 5 Abs. 2 (siehe Ziff. 3.5). Ein tatsächlicher Bezug von Entgelt am 1. Oktober
2005 ist nicht Voraussetzung. Ebenso wenig erfolgt ein Abgleich mit der Höhe des Vergleichsentgelts
bei Überleitung i. S. v. § 5.


Beispiel:
Ein Angestellter in der VergGr VIb Fallgruppe 1a BAT (ohne Aufstiegsmöglichkeit), Lebensaltersstufe
35 und Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 ist mit In-Kraft-Treten des TVöD in die Entgeltgruppe
6 übergeleitet worden.


Für die Prüfung eines Anspruchs auf Strukturausgleich ist zu prüfen,

  • in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten am 1. Oktober 2005 nach § 4 übergeleitet worden
    sind,

  • welche originäre Vergütungsgruppe (mit Fallgruppe) nach Anlage 1a zum BAT der Überleitung
    zugrunde lag,

  • inwieweit an diese Fallgruppe ein Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg anknüpft,

  • welche Lebensaltersstufe und welcher Ortszuschlag dem Beschäftigten am 1. Oktober 2005 zugestanden hätte, wenn die Regelungen des BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 noch Anwendung gefunden hätten (fiktive Weitergeltung).

 

 

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