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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

1

 

 

Überleitung aus BAT/BAT-O /BAT-Ostd. Sparkassen in den TVöD (§ 12 Abs. 1)

 

 

 

 

 

 

 

Ein Anspruch auf Strukturausgleich setzt voraus, dass es sich um übergeleitete ehemalige
Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rundschreiben
vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210 / 643 - (vgl. dort Ziff. 1.1) verwiesen.

 

 

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