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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben

  • aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte
    im Sinne des § 1 Abs. 1 (siehe dazu sogleich Ziff. 3.1),

  • die bei In-Kraft-Treten des TVÜ-Bund (dazu Ziff. 3.2.)

  • in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (dazu Ziff. 3.3) und

  • originär in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen (dazu Ziff. 3.4.1)

  • mit dem in Spalte 3 ausgewiesenen Aufstieg (dazu Ziff. 3.4.2) eingruppiert waren und
    Anspruch auf den in Spalte 4 ausgewiesenen Ortszuschlag (Ziff. 3.5) gehabt hätten und

  • die in Spalte 5 ausgewiesene Lebensaltersstufe (Ziff. 3.6) erreicht hätten,

  • sofern kein unter Ziff. 5 beschriebener Sonderfall besteht.
     

Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich also im Wesentlichen nach den ersten fünf Spalten
der Tabelle, die alle kumulativ erfüllt sein müssen.

 

 

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