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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

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Aufbau der Regelung in § 12 und der Anlage 3 zum TVÜ-Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen (dazu im Folgenden Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden

Ziff. 4) für den Erhalt eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen in § 12 Abs. 1 in

Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Bund und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz:

Tabelle) geregelt. Die Tabelle gliedert sich in sieben Spalten. Dabei listen die Spalten 1 bis 5

die Anspruchsvoraussetzungen auf. In den Spalten 6 und 7 sind die Rechtsfolgen genannt,

also Höhe, Zahlungsbeginn und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 5 einer Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in

der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich in der dort genannten

Höhe und Dauer gegeben.
 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

Spalte 7

Entgelt-gruppe

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LA-Stufe

Höhe

Dauer

Anspruchsvoraussetzungen

Rechtsfolge

 

Weitere Voraussetzungen und Rechtfolgen finden sich außerdem in § 12 Abs. 2 bis 5 sowie in

den Vorbemerkungen in Anlage 3 TVÜ-Bund (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen).

 

Besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, handelt es sich um einen regelmäßigen, statischen

und zusätzlichen Entgeltbestandteil: Strukturausgleiche werden zusätzlich zum monatlichen

Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12

Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht. Einkommenssteigerungen werden - mit Ausnahme bei Höhergruppierungen (§ 12 Abs. 5, siehe dazu unten Ziff. 4.3.1) - grundsätzlich nicht auf die Höhe des Strukturausgleiches angerechnet.

 

Im Einzelnen ist bei der Festsetzung von Strukturausgleichen wie folgt zu verfahren:

 

 

 

 

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