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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

1

 

 

 

Vorbemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzelne Gruppen der früheren Angestellten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O

in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten nach § 12 TVÜ-Bund unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich, der je nach

Fallgestaltung unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden

kann. Zum Hintergrund der Regelung sei auf Folgendes hingewiesen:

 

Bei der Tabellengestaltung und den Tabellenwerten des TVöD ist das in den Bewährungs-,

Fallgruppen- und Zeitaufstiegen enthaltene Finanzvolumen ebenso berücksichtigt worden wie

das Volumen des bisherigen Verheiratetenanteils im Ortszuschlag der Angestellten. Zudem

galt es, die Absicht der Tarifvertragsparteien zu verwirklichen, die Einkommensentwicklung

für jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte

in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen. Neben einer Angleichung der Werte von

Bund und VKA wurde bei der Gestaltung der neuen Entgelttabelle auch mitberücksichtigt,

dass die früheren Lebensaltersstufen der Angestellten einvernehmlich durch tätigkeitsbezogene

Entwicklungsstufen ersetzt und dabei die bisherige Stufenzahl (bis zu zwölf Stufen der

unter die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten und acht Stufen bei den Arbeitern)

verringert werden sollte. Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede ist ein individueller

Vergleich der früheren Lohn- und Vergütungstabellen mit der Entgelttabelle des TVöD

nicht möglich. Gleichwohl haben sich die Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, flankierend

für eine eng begrenzte Zahl von Fallgestaltungen sog. Strukturausgleiche einzuführen.

Die Strukturausgleiche haben nicht die Funktion, Exspektanzen der Beschäftigten, die bei

Fortgeltung des BAT/BAT-O ggf. bestanden hätten, im Einzelfall zu sichern oder zu kompensieren.

Die Tarifvertragsparteien haben insoweit

  • keine einzelfallbezogene, sondern eine typisierte Betrachtung vorgenommen,

  • sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht regelungsbedürftige
    Fallgestaltungen beschränkt und

  • keine volle Kompensation, sondern einen begrenzten Ausgleich
    bzw. eine Abmilderung veränderter Perspektiven angestrebt.

Bei der Regelung des § 12 waren sich die Tarifvertragsparteien der damit im Einzelfall unter

Umständen verbundenen Härten und Verwerfungen bewusst. Sie haben deshalb in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten:

 

„Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst,

dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl

zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen

im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten

hin.“

 

Nicht erfasst sind ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; bei diesen Beschäftigten bestehen

keine vergleichbaren Exspektanzverluste. Zum Strukturausgleich für Pflegekräfte und Ärzte

siehe Ziff. 5.2.

 

 

 

 

 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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