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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

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Abfindung des Strukturausgleichs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von der Möglichkeit zur einmaligen Abfindung des Strukturausgleiches (§ 12 Abs. 6) ist gegenwärtig
im unmittelbaren Bundesbereich kein Gebrauch zu machen (vgl. auch Ziff. 3.4 [Seite 53] meines Rundschreibens zur Durchführung des TVÜ vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210 / 643).

 

 

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