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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

5

 

 

 

Sonderfälle

 

 

2

 

 

Strukturausgleich für Ärzte und Pflegekräfte

 

 

 

 

 

 

 

Für Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gelten die Regelungen der §§ 41 bis 52 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) entsprechend (§ 46 Nr. 18 bis 22 TVöD-BT-V). Die Strukturausgleichsbeträge für diese Beschäftigten ergeben sich aus Anlage 2 Abschnitt II TVÜ-VKA; im Übrigen gilt § 12 TVÜ-Bund (Nr. 3b Anlage 5 TVÜ-Bund). Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern haben gemäß § 46 Nr. 22 Abs. 1 TVöD-BT-V iVm. § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA keinen Anspruch auf Strukturausgleich.

 

 

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