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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

4

 

 

Systematik der Spalten 2 und 3

 

 

 

2

2

Spalte 3: Fälle mit ausgewiesenem Aufstieg

 

Ist in Spalte 3 ein Aufstieg von bestimmter Dauer in die dort genannte höhere Vergütungsgruppe
ausgewiesen, bedeutet dies: Tarifvertraglich erfasst sind Beschäftigten nur dann, wenn diese am Stichtag noch in ihrer originären Vergütungsgruppe eingruppiert sind und der gemäß
Anlage 1a zum BAT aus der Fallgruppe nach altem BAT-Recht bestehende Bewährungs- bzw.
Fallgruppenaufstieg mit der in Spalte 3 genannten Zeitdauer noch aussteht. Dabei ist für
die Zuordnung zu Spalte 3 ohne Bedeutung, ob § 8 den nach der Vergütungsordnung vorgesehenen,
künftigen Aufstieg sichert.

 


Beispiel 1:
Ein Angestellter, Ortszuschlag der Stufe 1, ist seit dem Jahr 1999 in VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT
eingruppiert, aus der sich gemäß Anlage 1a zum BAT nach elfjähriger Bewährung ein Aufstieg in die
VergGr. Ib Fallgruppe 2 BAT ergibt; er ist mit Lebensaltersstufe 35 am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle Strukturausgleich heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 14 und in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe IIa BAT ausweist. Spalte 3 muss die Zeit des Aufstieges in die VergGr. Ib BAT in der konkreten Fallgruppe (hier elf Jahre) enthalten. Die folgenden beiden Spalten bilden die persönlichen Daten des Beschäftigten zutreffend ab, so dass er Anspruch auf Zahlung eines dauerhaften Strukturausgleiches in Höhe von 50 € monatlich für die Dauer von 5 Jahren hat:
 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

14

IIa

Ib nach 11 Jahren

OZ 1

35

50 EUR

für 5 Jahre

 

 


Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestehen keine Bedenken, dass
die Voraussetzungen für einen Strukturausgleich auch angenommen werden, wenn der in
Spalte 3 genannte Aufstieg am Stichtag bereits erfolgt ist. Auch in diesen Fällen kommt es
aber nicht auf die erreichte tatsächliche „Vergütungsgruppe nach Aufstieg“, sondern allein auf
die zu Grunde liegende originäre Eingruppierung an.

 


Beispiel 2:
Eine technische Angestellte, Ortszuschlag der Stufe 1, war vor In-Kraft-Treten des TVöD in die
VergGr. III Fallgruppe 2b BAT eingruppiert, in die sie nach sechsjährigem Aufstieg aus der VergGr.
IVa Fallgruppe 10a BAT aufgestiegen war; sie ist mit Lebensaltersstufe 43 am 1. Oktober 2005 in die
Entgeltgruppe 11 übergeleitet worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 11 und in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe IVa BAT ausweist.
Spalte 3 muss die Zeit des Aufstieges in die VergGr. III BAT in der konkreten Fallgruppe (hier sechs
Jahre) enthalten. Die folgenden beiden Spalten bilden die persönlichen Daten der Beschäftigten zutreffend ab, so dass sie – trotz vollzogenen Bewährungsaufstiegs – übertariflich einen dauerhaften
Strukturausgleich in Höhe von 40 € monatlich erhält.

 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

11

IVa

III nach 4, 6, und 8 Jahren

OZ 1

43

40 EUR

Dauerhaft

 

 


Beispiel 3:
Eine Angestellte, Ortszuschlag der Stufe 2, war vor In-Kraft-Treten des TVöD aus der originären
VergGr. Vc Fallgruppe 1a BAT nach dreijähriger Bewährung in die VergGr. Vb Fallgruppe 1c BAT
aufgestiegen; sie ist mit Lebensaltersstufe 37 am 1. Oktober 2005 in die En tgeltgruppe 9 übergeleitet
worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9 und in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe Vc – und nicht die
Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg - ausweist. Für die Kombination „Entgeltgruppe 9 / VergGr. Vc“
ist kein Strukturausgleich vorgesehen. Folglich erhält sie auch übertariflich keinen Strukturausgleich.
Da es unverändert auf die Kombination von Entgeltgruppe auf Grund Überleitung und originärer
Eingruppierung ankommt, sind weder die Zeilen „Entgeltgruppe 8/ Vergütungsgruppe Vc“ noch die
Zeilen „Entgeltgruppe 9 / Vergütungsgruppe Vb“ einschlägig.

 

 

 

 

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