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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

4

 

 

Systematik der Spalten 2 und 3

 

 

 

2

1

Spalte 3: Fälle "ohne" Aufstieg

 

Soweit in Spalte 3 „Aufstieg“ das Wort „ohne“ steht, bedeutet dies, dass nur diejenigen Beschäftigten
erfasst sind, deren originäre Eingruppierung (Vergütungs- und Fallgruppe), aus der die Überleitung erfolgt ist, gemäß Anlage 1a zum BAT keinen Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg aufweist.
 

Beispiel 1:
Eine Verwaltungsangestellte, Lebensaltersstufe 35 und Ortszuschlag der Stufe 1, war in VergGr Ib
Fallgruppe 1a BAT eingruppiert und ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet
worden. Aus dieser Fallgruppe besteht ausweislich der Anlage 1a zum BAT keine Aufstiegsmöglichkeit
nach §§ 23a, 23 b BAT/BAT-O in die Vergütungsgruppe Ia BAT.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 14 und in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe Ib BAT ausweist.
Spalte 3 muss die Möglichkeit bzw. die Zeit des Aufstieges enthalten. Da sich laut Sachverhalt keine
Aufstiegsmöglichkeit eröffnet, muss Spalte 3 das Wort „ohne“ ausweisen. Die folgende Spalten 4 und
5 geben die erforderlichen persönlichen Daten der/des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches in Höhe von 100 € monatlich für die
Dauer von 4 Jahren:

 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

14

Ib ohne OZ1 35 100 EUR für 4 Jahre

 

 

Tarifvertraglich nicht erfasst sind Beschäftigte, welche die in Spalte 2 bezeichnete Vergütungsgruppe
im Wege des Aufstiegs erreicht haben. Die nach Aufstieg erreichte Vergütungsgruppe
stellt nur die „tatsächliche“, nicht aber die für den Strukturausgleich relevante „originäre“
Vergütungsgruppe dar.

 


Beispiel 2:
Ein Büroangestellter, Ortszuschlag der Stufe 2, war vor In-Kraft-Treten des TVöD aus der VergGr.
VII Fallgruppe 1a BAT, in die er originär eingruppiert worden ist, nach sechsjähriger Bewährung in
VergGr. VIb Fallgruppe 1b BAT aufgestiegen; am 1. Oktober 2005 ist er mit 39. Lebensaltersstufe in
die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind diejenige Zeilen der Tabelle maßgeblich, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe VII BAT ausweisen.
Für in den TVöD übergeleitete ehemalige Angestellte mit einer originären Eingruppierung in VergGr.
VII BAT sind jedoch keine Strukturausgleiche vereinbart worden. Der Beschäftigte hat daher auch
keinen Anspruch auf Strukturausgleich.
Da es sich bei der VergGr. VIb nur um die tatsächliche, nicht aber um die originäre Eingruppierung
handelt, wäre es falsch, folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:
 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

6

VIb

ohne

OZ 2

39

50 EUR

Dauerhaft

 

 

 

 

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