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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

6

 

 

Spalte 5 - "Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ"

 

 

 

 

 

 

 

Die Spalte 5 „Lebensaltersstufe“ der Tabelle enthält die Stufe, die für die/den in den TVöD
übergeleiteten Beschäftigten bei Fortgeltung des BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 gegolten
hätte. Bis zur Überleitung vorweggewährte Lebensaltersstufen (§ 27 Abschnitt C BAT/BATO)
werden berücksichtigt. Da nach § 5 Abs. 4 eine im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts eingetretene Stufensteigerung beim Vergleichsentgelt ohnehin berücksichtigt
worden ist, ist stets die Stufe maßgebend, mit der die Beschäftigten in den TVöD übergeleitet
worden sind. Für Beschäftigte, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 8 BAT/BAT-O den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächsthöheren Stufe im September
2005 nur zur Hälfte erhalten haben, ist für den Strukturausgleich die nächsthöhere
Stufe zu Grunde gelegt (vgl. § 5 Abs. 7).

 

 

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