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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

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Rechtsfolgen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Liegen die unter Ziff. 3 näher bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht dem
Grunde nach Anspruch auf Strukturausgleich. Der Inhalt des Anspruchs, insbesondere Beginn,
Höhe und Zahlungsdauer, richtet sich nach den Spalten 6 und 7 der Tabelle sowie § 12
Abs. 2 bis 5. Danach besteht der Anspruch auf Strukturausgleich

  • in der Höhe gemäß Spalte 6 der Tabelle (dazu Ziff. 4.1),

  • ab dem in § 12 Abs. 2 und Spalte 7 bestimmten Zeitpunkt (dazu Ziff. 4.2.1),

  • für die Dauer gemäß Spalte 7 der Tabelle (dazu Ziff. 4.2.2, 4.2.3 und 4.4) und

  • in dem in § 12 Abs. 3 und 4 bestimmten Umfang (dazu Ziff. 4.1.2 und 4.1.3),

  • sofern keine Anrechnung (z.B. nach § 12 Abs. 5) erfolgt (dazu Ziff. 4.3) und

  • kein unter Ziff. 5. beschriebener Sonderfall besteht.

 

 

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