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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

1

 

 

Höhe der Ausgleichszahlung

 

 

 

1

 

Allgemeines

 

Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt (§ 12
Abs. 1 Satz 1). Die Zahlung eines Strukturausgleiches setzt daher die Zahlung von Entgelt
voraus. Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die sonstigen in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile.


Die Ausgleichsbeträge sind nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Sie nehmen daher an allgemeinen
Entgeltanpassungen nicht teil, sondern bleiben für die Dauer der Zahlung in der
Höhe grundsätzlich unverändert. Andererseits sind allgemeine Entgeltanpassungen auch nicht
auf den Strukturausgleich anzurechnen. Die Strukturausgleichsbeträge können sich aber bei
einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (siehe Ziff. 4.1.2), bei der Anrechnung
in Folge von Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.1) oder vorübergehender Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit (siehe Ziff. 4.3.2) sowie bei einer Herabgruppierung (siehe
Ziff. 4.4.3) nachträglich ändern bzw. entfallen (siehe Ziff. 4.4.2).


Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist der sechsten Spalte der Tabelle zu entnehmen. Dabei
sind monatliche Beträge zwischen 20 € und 110 € vereinbart. Die Strukturausgleichsbeträge
sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV); sie fließen als sonstige
in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1 TVöD) ein.

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats ein Anspruch auf Entgelt, wird ein Strukturausgleich
nur anteilig für den Zeitraum gezahlt, für den ein Entgeltanspruch besteht (vgl. § 24
Abs. 3 Satz 1 TVöD). Dies gilt sinngemäß bei Änderungen des Teilzeitumfangs im Laufe
eines Kalendermonats.


Steht ein Strukturausgleichsbetrag nur anteilig zu (z.B. aufgrund von Teilzeitbeschäftigung
oder aufgrund des Bemessungssatzes des Tarifgebietes Ost), ist die Rundungsregelung des
§ 24 Abs. 4 TVöD zu berücksichtigen.

 

 

 

 

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