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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

1

 

 

Höhe der Ausgleichszahlung

 

 

 

2

 

Teilzeitbeschäftigung

 

Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich - mit Ausnahme der unter Ziff. 5.1.4. dargestellten
Sonderfälle - zeitanteilig zu (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD). Bei individuellen Veränderungen des Arbeitszeitumfangs (also Erhöhungen und Reduzierungen) ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Dies gilt sowohl für Arbeitszeitänderungen vor als auch nach Zahlungsbeginn (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4).


Beispiel:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr IVa Fallgruppe 1b BAT (ohne Aufstieg), Lebensaltersstufe 43 und mit einem Ortszuschlag der Stufe 2 ist in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet worden. Er erhält ab Oktober 2007 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 60 € aus folgender Zeile der Tabelle:

 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

10

IVa

ohne

OZ 2

43

60 EUR

dauerhaft

Ab 16. April 2008 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v.H. eines Vollzeitbeschäftigten.
Für April 2008 beträgt der Strukturausgleich 52,50 €; ab Mai 2008 erhält der Beschäftigte 75 v.H.
des vollen Strukturausgleiches, somit 45 € monatlich.


Hinsichtlich der Veränderung des Arbeitszeitumfangs von Beschäftigten, deren für Spalte 4
der Tabelle maßgeblicher Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O
(Konkurrenzregelung) bemisst, gelten die unter Ziff. 5.1.4 dargestellten Besonderheiten.

 

 

 

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