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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

2

 

 

Zahlungsbeginn und -dauer, Unterbrechungen

 

 

 

1

 

Zahlungsbeginn

 

Der Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ist der Monat Oktober 2007 (§ 24 Abs. 1
TVöD), sofern in Spalte 7 der Tabelle nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2, vgl.
auch Absatz 2 Satz 1, 2 der Vorbemerkungen).


Beispiel:
Wird in Spalte 7 als Zahlungsbeginn „nach 4 Jahren“ genannt, bedeutet dies einen Zahlungsbeginn
nach 4 Jahre, gerechnet von Oktober 2005 an, also im Oktober 2009.

 


Unterbrechungen der Entgeltzahlung vor dem in Spalte 7 der Tabelle bestimmten Zeitpunkt
führen nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsbeginns
(vgl. auch Ziff. 4.2.3).

 

 

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