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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

2

 

 

Zahlungsbeginn und -dauer, Unterbrechungen

 

 

 

2

 

Zahlungsdauer

 

Die Dauer der Zahlung richtet sich ebenfalls nach den Angaben in Spalte 7 der Tabelle. In der
Mehrzahl der Fälle wird der Strukturausgleich dauerhaft zusätzlich zum monatlichen Entgelt
gezahlt, d. h. für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses, sofern Entgelt geschuldet
wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen). Teilweise ist die
Bezugsdauer aber befristet; dabei bezieht sich diese Angabe auf konkrete Kalenderzeiträume,
stets gerechnet ab Oktober 2007 (vgl. Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkungen). Die Angabe „für
3 Jahre“ bedeutet einen Zahlungsanspruch von Oktober 2007 bis September 2010. Die Angabe
„nach 4 Jahren für 7 Jahre“ bedeutet Zahlungsbeginn im Oktober 2009 und letzte Zahlung
im September 2016. Zu Unterbrechungen vgl. Ziff. 4.2.3.


Sofern in Spalte 7 der Tabelle eine Befristung des Strukturausgleichs auf eine bestimmte Anzahl
von Jahren festgelegt ist, muss hinsichtlich der Beendigung folgende - in Absatz 3 Satz 2
der Vorbemerkungen geregelte - Besonderheit beachtet werden: Eine tarifvertragliche Ausnahme
zu Gunsten der Beschäftigten besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes
zeitlich nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zusammenfällt; in
diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Maßgeblich
ist der tatsächliche Zeitpunkt des Stufenaufstiegs, auch im Fall der Verkürzung oder
Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 und 3 TVöD. Da durch die Klausel bei Beschäftigten,
welche die Endstufe noch nicht erreicht haben, eine Verringerung der monatlichen
Bezüge vermieden werden soll, gilt die Ausnahmeregelung nicht, wenn der Stufenaufstieg
in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

 


Beispiel:
Eine vollzeitbeschäftigte Angestellte ist am 1. Oktober 2005 mit einem Vergleichsentgelt von 3.539,60
€ in eine individuelle Zwischenstufe zwischen die Stufen 2 und 3 (Stufe 2+) der Entgeltgruppe 14
übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle Strukturausgleiche Anspruch auf einen
Ausgleichsbetrag v on 50 € monatlich für die Dauer von 5 Jahren:

 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

14

IIa

Ib nach 11 Jahren

OZ 1

35

50 EUR

für 5 Jahre

 

Am 1. Oktober 2007 rückt sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die nächsthöhere reguläre Stufe 3 auf. Bei
durchschnittlicher Leistung rückt sie nach dreijähriger Stufenlaufzeit am 1. Oktober 2010 in die Stufe
4 auf. Im Oktober 2007 erhält sie erstmalig einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 50 €.
Aufgrund der Beschränkung auf 5 Jahre würde die letzte Zahlung im September 2012 erfolgen.


Weil die regelmäßige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 – durchschnittliche Leistung wird unterstellt - vier Jahre beträgt, steht der Beschäftigten bis zum Erreichen der nächst höheren Stufe 5, also bis September 2014, der Strukturausgleich zu. Die Bezugsdauer des Strukturausgleiches verlängert sich also um zwei Jahre.

 

 

 

 

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