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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

5

 

 

 

Sonderfälle

 

 

1

 

 

Konkurrenzfälle beim Ortszuschlag

 

 

 

1

 

Anwendungsbereich

 

Absatz 1 der Vorbemerkungen betrifft Fälle, in denen zum Überleitungsstichtag der Ehegatte
einer/eines Beschäftigten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen
Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1
oder der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens
der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages
der höchsten Tarifklasse zustünde (vgl. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O).


Maßgeblich ist ob § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O am Stichtag, also am 1. Oktober 2005
Anwendung finden würde (vgl. Ziff. 3.2). Die Regelung findet daher sowohl für Beschäftigte,
deren Ehegatte am Stichtag weiterhin ortszuschlagsberechtigt war, als auch für Beschäftigte,
deren Ehegatte zum Stichtag ebenfalls in den TVöD übergeleitet worden ist, Anwendung.
Wegen der auf den Stichtag 1. Oktober 2005 bezogenen fiktiven Weitergeltung ist es unerheblich,
welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt nach § 5 eingeflossen ist
(§ 12 Abs. 1 Satz 2 verweist ausdrücklich nicht auf § 5).

 


Beispiel:
Ein verheirateter Angestellter (OZ Stufe 2) in VergGr. Vb BAT mit noch ausstehendem fünfjährigen
Aufstieg in VergGr. IVb ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Weil die
Ehefrau des Beschäftigten bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war, welcher über den 30.
September 2005 hinaus den BAT/BAT-O anwendete, ging bei Überleitung in den TVöD die Stufe 1 des
Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt des Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
 

Bei der Prüfung, ob dem Beschäftigten ein Strukturausgleich zusteht und wenn ja, in welcher Höhe,
ist Absatz 1 der Vorbemerkungen anzuwenden. Es sind daher die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich (zur Höhe siehe Ziff. 5.1.3).

 

 

Unerheblich ist, ob sich nach dem 1. Oktober 2005 die für den Ortszuschlag relevanten Verhältnisse
ändern (siehe Ziff. 3.5).
 

 

Beispiel:
Heirat nach dem 1. Oktober 2005 oder Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach
dem 1. Oktober 2005.

 

 

 

 

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