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Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben
- aus dem Geltungsbereich von
BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in
den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne des
§ 1 Abs. 1 (Ziff.
3.1),
- die bei Inkrafttreten des
TVÜ-VKA (Ziff.
3.2),
- in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden
(Ziff.
3.3) und
- in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen eingruppiert
waren (Ziff.
3.4),
- Anspruch auf den in Spalte 3 ausgewiesenen Ortszuschlag (Ziff.
3.5) gehabt hätten und
- die in Spalte 4 ausgewiesene Stufe der Grundvergütung (Ziff.
3.6) erreicht hatten,
- sofern kein unter Ziff. 5 beschriebener Sonderfall wegen Eingreifens
des Konkurrenzfalles im Ortszuschlag besteht.
Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich also im Wesentlichen nach den
ersten vier Spalten der Tabelle, die alle kumulativ erfüllt sein müssen.
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