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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

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Anspruchsvoraussetzungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben
  • aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (Ziff. 3.1),
  • die bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA (Ziff. 3.2),
  • in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (Ziff. 3.3) und
  • in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen eingruppiert waren (Ziff. 3.4),
  • Anspruch auf den in Spalte 3 ausgewiesenen Ortszuschlag (Ziff. 3.5) gehabt hätten und
  • die in Spalte 4 ausgewiesene Stufe der Grundvergütung (Ziff. 3.6) erreicht hatten,
  • sofern kein unter Ziff. 5 beschriebener Sonderfall wegen Eingreifens des Konkurrenzfalles im Ortszuschlag besteht.

Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich also im Wesentlichen nach den ersten vier Spalten der Tabelle, die alle kumulativ erfüllt sein müssen.

 

 

 

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